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Impressum

 

Angaben gemäß § 5 TMG

 

Pub Kultur GmbH

Weintraubenstraße 14

06366 Köthen

Vertreten durch:

Melina Wohlgemuth

Kontakt

Telefon: 01629131904

E-Mail: Pubkultur@gmail.com

Verbraucherstreitbeilegung/Universalschlichtungsstelle

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

Quelle:eRecht24 2 / 3

AGBs SHAMROCK FOLKFESTIVAL

AUF DEM GESAMTEN FESTIVALGELÄNDE GILT EIN STRIKTES HANDY-, POLITIK- und MEDIENVERBOT. (näheres unter §5)

§ 1 ALLGEMEINES

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Verträge zwischen der Daheim Immobiliengesellschaft mbH und den jeweiligen Vertragspartner/innen (Kund/innen). 

  2. Durch den Erwerb oder die Verwendung einer Eintrittskarte oder durch den Erwerb von Waren akzeptieren die Kund*innen die Geltung und Einbeziehung dieser AGB in den jeweiligen Vertrag. 

  3. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorbehalten und werden auf der Website www.shamrock-dessau.com veröffentlicht.

  4. Veranstalter ist die Daheim Immobiliengesellschaft mbH

  5. Das Veranstaltungsgelände umfasst das Festivalgelände sowie die Zuwege ab Einlassschranke. Auf den Fläche, die Teil der Veranstaltung sind, gilt das Hausrecht der Veranstalters. Den Anweisungen der Vertreter/innen des Veranstalters und des Ordnungspersonals ist Folge zu leisten. 

  6. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände gilt ein Handy- und Medienverbot. Die Aufzeichnung von Bild- und Videomaterial ist

  7. Der Veranstalter behält sich vor, die Veranstaltungen bis spätestens einen Tag vor Veranstaltungsbeginn abzusagen, wenn Bedenken bestehen, die Durchführung der Veranstaltung gewährleisten zu können. Diese Bedenken liegen im Ermessen des Veranstalters. 

  8. Das Shamrock Folkfestival wird bei jeder Witterung durchgeführt. Besteht durch die Durchführung des Festivals aufgrund von besonderen Wetterbedingungen, Naturereignissen oder anderen Umständen, die von dem Veranstalter nicht zu vertreten sind, eine Gefahr für Personen und Wertgegenstände, so ist der Veranstalter berechtigt, das Festival zu unterbrechen, und – sofern zur Gefahrenabwendung notwendig – auch abzubrechen. Im Fall der Unterbrechung oder des Abbruchs der Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, sowie der Gefährdung von Festivalbesucher/innen durch Fehlverhalten anderer oder der drohenden Eskalation durch zu große Menschenansammlungen besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden. 

  9. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, aus Sicherheitsgründen den Zugang zu Bereichen des Festivalgeländes, wie z. B. Bühnen wegen Überfüllung zu beschränken. Der Zutritt zu bestimmten Veranstaltungsbereichen unterliegt behördlich genehmigten Besucherkapazitäten. Werden diese erreicht, ist der Veranstalter berechtigt, den Zutritt zeitweise zu beschränken oder vollständig zu verweigern. Aus Sicherheitsgründen können einzelne Bereiche des Veranstaltungsgeländes durch den Veranstalter vorübergehend oder vollständig abgesperrt oder geräumt werden, ohne dass dadurch Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises durch die Besucher/innen entsteht. Den Anweisungen des Veranstalters oder befugter Dritter ist unmittelbar Folge zu leisten. 

  10. Bei Absage des Festivals vor Veranstaltungsbeginn aus Gründen, die der Veranstalter zu verantworten hat, haben die Besucher Anspruch auf Erstattung des geleisteten Eintrittspreises.

  11. Die unautorisierte Verwendung von Logos, Designs, Bild- und Tonmaterial sowie des Veranstaltungsnamens ist verboten. 

  12. Verstöße gegen die AGB kann der Veranstalter dem Ausschluss von der Veranstaltung ahnden. 
     

§ 2 HAUSRECHT

  1. Auf dem gesamten Festivalgelände wird das Hausrecht von Vertretern des Veranstalters bzw. von durch den Veranstalter beauftragte Dritte ausgeübt.

  2. Den Anweisungen des Ordnungspersonals oder anderer vom Veranstalter erkennbar zur Wahrnehmung des Hausrechts beauftragter Personen ist Folge zu leisten.

  3. Der Veranstalter sowie der Sicherheitsdienst dürfen bei menschenverachtenden, diskriminierenden oder rassistischen Äußerungen/Kleidungen die Besucher/innen vom Gelände verweisen oder den Zutritt verweigern. 

  4. Der Veranstalter kann Besucher/innen bei Vorlage eines der folgenden Gründe dem Veranstaltungsgelände sofort verweisen bzw. den Eintritt zu diesem verwehren: 

    1. Verstoß gegen diese AGB

    2. Verstoß gegen die Platzordnung

    3. Verstoß gegen das geltende Handy- und Medienverbot auf dem gesamten Festivalgelände (hierzu gehören sämtliche technische Geräte, die zur Erstellung von Bild- und Videomaterial in der Lage sind)

    4. strafbare Handlungen (bspw. Körperverletzung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Drogenbesitz und -handel, sexuelle Nötigung, Beleidigung, Umweltverschmutzung) 

    5. menschenverachtendes, diskriminierendes, rassistisches oder sexistisches Verhalten

    6. Verbreitung von extremistischem Gedankengut, Symbolen, Musik etc. 

    7. gefährdendes Verhalten (bspw. Ausübung von körperlicher Gewalt, Werfen von Gegenständen auf Personen oder Bühnen, Beklettern von Bühnen, Traversen, Boxen etc.) 

    8. Verweigerung den Anweisungen des Ordnungspersonals zu folgen

    9. Eindringen in für Besucher gesperrte und entsprechend gekennzeichnete Bereiche (bspw. Bühnen-, Künstler- und Backstagebereiche) 

    10. gewerbliches Handeln auf dem Festivalgelände ohne schriftliche Zustimmung des Veranstalters

    11. wiederholte oder schwerwiegende Verletzung der Obhutspflicht über minderjährige Festivalbesucher/innen

  5. Bei einem Verweis vom Veranstaltungsgelände verliert die Eintrittskarte ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder Rückerstattung des Eintrittspreises sowie Schadensersatz gegenüber dem Veranstalter besteht nicht. 

  6. Mutwillige Beschädigungen der Natur auf dem Festivalgelände und den angrenzenden Flächen insb. von Bäumen und Gehölzgruppen sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.
     

§ 3 FESTIVALTICKETS

  1. Der Einlass erfolgt nur mit gültiger Eintrittskarte. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Festivalbesucher/innen aus wichtigem Grund den Einlass zu verwehren (s. §2 Punkt 4). In diesem Falle haben die Festivalbesucher/innen nur das Recht auf Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte, es sei denn, dass die Verweigerung des Einlasses aus wichtigem Grunde in der Person der Festivalbesucher/innen begründet ist. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, es sei denn der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz. 

  2. Der Zutritt zum Festivalgelände wird nur mit einem sogenannten Besucherbändchen gestattet. Dieses Besucherbändchen erhalten die Festivalbesucher/innen im Tausch gegen eine gültige Eintrittskarte an der Kasse.

  3. Bei dem Kauf der Eintrittskarten liegt ein Fernabsatzvertrag vor. Das Widerrufsrecht besteht allerdings nicht, weil es sich um Freizeitbetätigung handelt, bei der der Vertrag einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Dies bedeutet, dass Eintrittskarten von Umtausch und Rücknahme ausgeschlossen sind. Jeder Kauf von Eintrittskarten ist damit verbindlich.

  4. Ein Weiterverkauf der erworbenen Eintrittskarte ist grundsätzlich untersagt.
     

§ 4  ANREISE

  1. Die Anreise zum Veranstaltungsgelände kann mit dem dafür vorgesehenen Bus-Shuttle, dem öffentlichen Nahverkehr oder per Selbstanreise erfolgen. Der Veranstalter kann einen Bus-Shuttle in Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr anbieten. Die Anreise zum Veranstaltungsgelände und das Parken erfolgt auf eigene Gefahr.

    1. Den Anordnungen des für das Festival tätigen Buspersonals ist Folge zu leisten. 

    2. Es besteht kein Anspruch auf Mitnahme, wenn die Kapazität des Fahrzeugs erreicht ist. 

    3. Die Bus-Shuttles pendeln zwischen dem Dessauer Hauptbahnhof und dem Festivalgelände. Es gibt keinen Abfahrtsplan. Die entsprechende Haltestelle am Festivalgelände ist dem Geländeplan zu entnehmen. 

  2. Parken eigener Fahrzeuge

    1. Das Parken außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen ist untersagt. Dort parkende Autos werden kostenpflichtig abgeschleppt. 

    2. Die Flucht- und Rettungswege sind unbedingt freizuhalten.  

    3. Das Abstellen der Fahrzeuge geschieht auf eigene Gefahr. Die Parkfläche wird nicht überwacht. Für Beschädigung oder Diebstahl übernehmen die Veranstalter*innen keine Haftung. Ausgenommen hiervon sind Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig von den Veranstalter*innen oder zur Veranstaltung gehörenden Personen verursacht werden. 

    4. Auf dem Parkplatz gilt die Straßenverkehrsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Es ist stets mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. 

    5. Die Übernachtung auf  dem Parkplatz ist nicht gestattet. 
       

§ 5 HANDY-, AUFNAHME- und MEDIENVERBOT

  1. Während der gesamten Veranstaltung ist die Nutzung von Mobiltelefonen, Smartphones, Tablets, Smartwatches sowie sonstigen elektronischen Kommunikations- und Aufnahmegeräten im Veranstaltungsbereich untersagt, soweit der Veranstalter keine ausdrückliche Ausnahme gestattet hat.

  2. Insbesondere sind Ton-, Bild- und Videoaufnahmen jeglicher Art sowie deren Speicherung, Vervielfältigung, Übertragung oder Veröffentlichung ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Veranstalters unzulässig.

  3. Der Veranstalter ist berechtigt, Teilnehmer bei Verstößen gegen diese Regelung von der Veranstaltung auszuschließen. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Teilnahme- oder Eintrittsgebühren besteht in diesem Fall nicht, sofern der Ausschluss durch den Teilnehmer schuldhaft verursacht wurde.

  4. Soweit rechtlich zulässig, kann der Veranstalter verlangen, dass elektronische Geräte während der Veranstaltung ausgeschaltet, lautlos gestellt oder in dafür vorgesehenen Aufbewahrungssystemen verwahrt werden.

  5. Gesetzliche Rechte der Teilnehmer, insbesondere zur Kontaktaufnahme in Notfällen oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften, bleiben unberührt.
     

§ 6 FESTIVALGELÄNDE

  1. Der Zutritt zum Festivalgelände ist nur mit einem Besucherbändchen gestattet, das am Eingang im Tausch gegen eine gültige Eintrittskarte erworben werden kann. Bei Verlust des Bändchens kann kein Ersatz gewährt werden. 

  2. Der Zutritt zu abgesperrten Flächen in und um das Festivalgeländes sowie Gebäuden, die nicht für die Veranstaltung genutzt werden, ist nicht gestattet. 

  3. Die Öffnungszeiten des Fesitvalgeländes werden auf der Website www.shamrock-dessau.com bekannt gegeben. 

  4. Das Mitführen der folgenden Gegenstände durch Besucher/innen ist auf dem Festivalgelände untersagt und wird am Einlass durch das Ordnungspersonal kontrolliert: 

    1. Glasbehälter

    2. Lebensmittel ausgenommen Babynahrung

    3. Getränke

    4. jegliche Art von Waffen, insbesondere Hieb-, Stich- und Schusswaffen oder Werkzeuge wie Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug, Baumaterialien und andere gefährliche Gegenstände bspw. lange Fahnenstäbe 

    5. gefährliche Gegenstände 

    6. Generatoren aller Art sowie unverbaute Fahrzeugbatterien

    7. jegliche Art von Pyrotechnik und Fackeln

    8. jegliche Art von Rucksäcken oder Taschen, die die Maße eines herkömmlichen Tagesrucksacks überschreiten

    9. Farbbeutel, Sprühfarben, Aerosoldosen und Permanentmarker

    10. lärmverursachende Gegenstände wie bspw. Druckluftsirenen, Musikanlagen, Megafone und PA-Systeme 

    11. Sofas und ähnlich sperrige Gegenstände 

    12. Laserpointer

    13. professionelles Ton-, Foto- und Videoequipment ohne schriftliche Genehmigung durch den Veranstalter 

    14. Zelte, Pavillons, Campingstühle, -tische und -liegen

    15. Musik, Flaggen, Transparente, Aufkleber, Aufnäher und Aufdrucke auf Kleidung mit politischem Inhalt.

  5. Die Gestattung von nicht aufgeführten Gegenständen auf dem Festivalgelände wird im Zweifelsfall vom Ordnungspersonal entschieden.

  6. Die Veranstalter*innen und deren Ordnungspersonal haben das Recht einzelnen Besucher*innen den Zugang zum Festivalgelände zu verweigern oder einen Platzverweis auszusprechen. 

  7. Ein- und Ausgänge sowie sämtliche Rettungs- und Fluchtwege sind permanent freizuhalten. 

  8. Das sogenannte Stage diving, crowd surfing, pogen sowie das Klettern auf Bühnen, Traversen, Zäune, Sanitäreinrichtungen oder ähnliches ist grundsätzlich untersagt. Ein solches Fehlverhalten kann zum Ausschluss von der Veranstaltung führen.

  9. Der Veranstalter hält die Besucher/innen dazu an, sich anderen und der Umwelt gegenüber respektvoll zu verhalten. Dies gilt insbesondere für die Vermeidung von Müll, die Entsorgung von Müll in die dafür vorgesehenen Behälter und die sorgsame und rücksichtsvolle Benutzung des Festivalgeländes und dessen Einrichtungen (insb. Sanitäranlagen). Das Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Anlagen ist untersagt. 

  10. Jegliche Form mutwilliger Zerstörung oder Beschädigung des Festivalgeländes, dessen Einrichtung und Gegenstände sowie zum Festival gehörender Transportmittel ist untersagt und wird zur Anzeige gebracht. 

  11. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Diebstahl, Verluste und Schäden. Ausgenommen davon sind Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Veranstalter oder sein Personal geschehen. 

  12. Personen, die sich ohne gültiges Ticket Zutritt zum Festivalgelände verschaffen, können vom Veranstalter angezeigt werden. 

  13. Begeht ein/e Besucher/in auf dem Veranstaltungsgelände eine Straftat (z. B. Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.) wird diese Person sofort und ohne Vorwarnung vom Veranstaltungsgelände verwiesen und der Sachverhalt bei der Polizei angezeigt. 

  14. Tiere dürfen auf das Festivalgelände nicht mitgenommen werden.

  15. Der Veranstalter weist darauf hin, dass Musikfestivals eine Umgebung mit hohem Schallpegel darstellen und empfehlen deshalb die Verwendung von Gehörschutz (z. B. Ohrstöpsel), um einer möglichen Gesundheitsschädigung vorzubeugen. Die Besucher/innen handeln eigenverantwortlich in Bezug auf etwaige Schäden der eigenen gesundheitlichen Verfassung. Eine Haftung des Veranstalters für auftretende Hör- oder Gesundheitsschäden aufgrund mangelnder Vorsorge ist daher ausgeschlossen, es sei denn der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz.

  16. Mit dem Betreten des Festivalgeländes willigen die Festivalbesucher/innen unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung ihrer Bildnisses und ihrer Stimmen für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die vom Veranstalter oder deren Beauftragten in Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließenden Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton und Bildträgern sowie der digitalen Verbreitung, z. B. über das Internet, ein.
     

§ 7 FESTIVALABLAUF

  1. Der Veranstalter übernimmt keine Verantwortung für die dargestellten Inhalte der Künstler/innen. 

  2. Ebenso behält sich der Veranstalter sich das Recht vor, das Programm aus organisatorischen Gründen zu ändern. Absagen oder Änderungen werden durch den Veranstalter so früh wie möglich auf der Website www.shamrock-dessau.de bekannt gegeben und können auch noch nach Beginn des Festivals aus wichtigem Grund stattfinden. Änderungen während des Festivals werden durch Aushänge am Infostand des Festivalgeländes bekannt gegeben. Hieraus können seitens der Festivalbesucher/innen keine Ansprüche jedweder Art abgeleitet werden, es sei denn der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz.

  3. Es besteht kein Anspruch auf Rück- oder Teilerstattung des Ticketpreises aufgrund von Verlegung oder Absage der Veranstaltung. Bei Verlegung bleibt das Ticket für den Ersatztermin gültig. 

  4. Dem Veranstalter obliegt die Veranstaltung zu unterbrechen oder abzusagen. 

  5. Dem Veranstalter und dessen Ordnungspersonal obliegt es, Bereiche des Veranstaltungsgeländes zu räumen oder zu sperren, sowie den Zugang zu Teilbereichen zu verweigern. Es besteht dadurch kein Anspruch auf Rück- oder Teilerstattung. 

  6. Weitere Informationen zum Festivalablauf sind der Website www.shamrock-dessau.de zu entnehmen. 

  7. Den Anweisungen des Veranstalters und dessen Ordnungspersonal ist Folge zu leisten. 
     

§8 JUGENDSCHUTZ

  1. Das Festivalgelände obliegt dem Jugendschutzgesetz. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren haben nur Zutritt zur Veranstaltung in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer erziehungsbeauftragten Person. Es ist unbedingt ein ausgefüllter Erziehungsauftrag mit sich zu führen und am Eingang vorzuzeigen. 

  2. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren  das Festival nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person besuchen. 

  3. Eine personensorgeberechtigte Person kann nur eine minderjährige Person auf dem Festival begleiten. 
     

§ 9 HAFTUNGSANSPRÜCHE

  1. Für Schäden, die durch den Veranstalter oder durch dessen gesetzliche Vertreter/innen, leitende Angestellte oder einfache Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, haftet der Veranstalter unbeschränkt.

  2. In Fällen der leicht fahrlässigen Verletzung von nur unwesentlichen Vertragspflichten haftet der Veranstalter nicht. Im Übrigen ist die Haftung des Veranstalters für leicht fahrlässig verursachte Schäden auf die diejenigen Schäden beschränkt, mit deren Entstehung im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss (vertragstypisch vorhersehbare Schäden). Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter/innen, leitenden Angestellten bzw. einfachen Erfüllungsgehilfen des Veranstalters. Als wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten anzusehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf.

  3. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle von Arglist, im Falle von Körper- bzw. Personenschäden, für die Verletzung von Garantien sowie für Ansprüche aus Produkthaftung.

  4. Der/die Besucher/in verpflichtet sich, den Veranstalter von sämtlichen Schäden sowie Ansprüchen Dritter freizustellen, und schadlos zu halten (einschließlich angemessener Kosten für Rechtsberatung und-Verteidigung), soweit diese mit schuldhaften Verstößen gegen diese Vertragsbedingungen oder Verletzung von Rechten Dritter oder gesetzlichen Vorschriften zusammenhängen.

  5. Der Veranstalter haftet nicht für verlorengegangene Gegenstände sowie für Schäden und Verluste, die den Besucher/innen durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen, es sei denn diese sind gemäß vorbezeichneter Regelung schuldhaft vom Veranstalter verursacht.

  6. Der Veranstalter weist insbesondere darauf hin, dass sie nicht garantieren können, dass auf dem Veranstaltungsgelände keine Gegenstände sind, an denen sich Besuchende verletzen könnten. Damit einhergehend sind auch mögliche Verletzungen, die durch Unwegsamkeit des Geländes verursacht werden.

  7. Besucher/innen haften für den von ihnen verursachten Schaden.
     

§ 11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für alle Streitigkeiten auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage wird – soweit gesetzlich zulässig – als Gerichtsstand Dessau vereinbart. 

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